Satzung über die Erhebung des Grundbeitrages
des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg
vom 14. Februar 2007

Der Verwaltungsrat des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 92 Abs. 2 Nr.5 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 S. 3 Nr. 1. und Abs. 3 S. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (BayHSchG) folgende Grundbeitragssatzung:

§ 1 Erhebung und Zweck

1. Zur Erfüllung seiner nach Art. 88 BayHSchG bestimmten gesetzlichen Aufgaben erhebt das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg einen Grundbeitrag, nachfolgend als Studentenwerkbeitrag bezeichnet.

2. Die Aufgaben des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg sind nach Art. 95 BayHSchG die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der in § 2 genannten Hochschulen.

§ 2 Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle ordentlich immatrikulierten Studierenden der folgenden Hochschulen:

§ 3 Beitragshöhe

Der Studentenwerkbeitrag wird ab dem WS 2007/08 für alle Hochschulen auf 42,00 Euro pro Semester festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Studentenwerkbeitrags

Der Studentenwerkbeitrag ist bei der Immatrikulation bzw. bei der Rückmeldung fällig. Er wird von den in § 2 genannten Hochschulen bei der Immatrikulation oder Rückmeldung eingezogen und an das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg weitergeleitet.

Der Studentenwerkbeitrag kann nicht erlassen, ermäßigt oder gestundet werden.

§ 5 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 1. März 2007 in Kraft.

2. Die Veröffentlichung dieser Satzung erfolgt entsprechend Art. 95 Abs. 8 i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG in den amtlichen Bekanntmachungen der in § 2 genannten Hochschulen oder – wenn ein solches Medium nicht vorhanden ist – durch Niederlegung in den Hochschulen und im Studentenwerk.

Erlangen, 14. Februar 2007

gez. Thomas A.H. Schöck

Vorsitzender