Wegweiser Studium Ansbach / Neuendettelsau / Triesdorf

Finanzielle Förderungen, Beihilfen und Ermäßigungen

Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei Arbeitslosigkeit haben Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Die Anwartschaftszeit gemäß § 123 SGB III hat erfüllt, wer in den zwei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit 360 Tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Diese Frist verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme. (Wehr- und Zivildienst ist versicherungspflichtig; Kindererziehungszeiten bis zum 3. Lebensjahr auch, wenn unmittelbar vorher eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorlag oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen wurde).
Die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach den versicherungspflichtigen Zeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Arbeitslosmeldung/Arbeitslosigkeit und nach dem Lebensalter bei der Entstehung des Anspruchs.

Nebeneinkommen beim Bezug von Arbeitslosengeld: Zunächst einmal gilt: Wenn Sie regelmäßig mindestens 15 Wochenstunden arbeiten, sind sie nach den Vorschriften des SGB III nicht mehr arbeitslos und können folglich kein Arbeitslosengeld mehr beziehen.

Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Der Anrechnungsbeitrag wird also vom Arbeitslosengeld abgezogen.

ALG II ist die grundlegende Sozialleistung für erwerbsfähige Menschen, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft sicherstellen können. Auch ergänzend zum Arbeitslosengeld, spätestens jedoch nach Bezugsende des Arbeitslosengeldes I (nach 12 Monaten Arbeitslosigkeit und bei über 50-jährigen nach 15, bei über 55-jährigen nach 18 und bei über 58-jährigen nach 24 Monaten Bezugsdauer) besteht bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen ein Anspruch auf diese Leistung. Näheres unter www.arbeitsagentur.de

Bayerisches Begabtenförderungsgesetz (BayBFG)

Rechtsgrundlage
Bayerisches Begabtenförderungsgesetz (BayBFG) und Verordnung zur Durchführung des Bayrischen Begabtenförderungsgesetzes.

Allgemeine Voraussetzungen
Die Förderung nach dem BayBFG kann nur erhalten, wer die persönlichen und wirtschaftlichen, vor allem aber die leistungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt.

Begabtenförderung an wissenschaftlichen Hochschulen
Persönliche Voraussetzungen: Der Studierende muss die Hochschulreife in Bayern erworben haben.

Leistungsmäßige Voraussetzungen
Der Studierende muss eine Bescheinigung des örtlich zuständigen Ministerialbeauftragten für die Gymnasien vorlegen, dass er die Voraussetzungen nach Art. 10 BayBFG erfüllt. Entsprechendes gilt für die Absolventen der Berufsoberschulen.

Stipendienprüfungen
Während des Studiums müssen von dem Studierenden Stipendienprüfungen abgelegt werden, deren Ergebnis über den Verbleib in der Förderung entscheidet. Über wirtschaftliche Voraussetzungen informiert die jeweilige Hochschule. Zuständig für Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung des Stipendiums ist für die Hochschule Ansbach, Herr Prof. Dr. Matthias Konle, Fakultät Ingenieurwissenschaften. Zuständig für Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung der Begabtenförderung an den Fachhochschulen ist für ganz Bayern das Studentenwerk München, Amt für Ausbildungsförderung, Leopoldstraße 15, 80802 München.

Antragstellung
Studienanfänger werden gebeten, ihren Stipendienerstantrag erst nach der Immatrikulation, spätestens aber bis zum Beginn der Vorlesungen bei der zuständigen Stelle zu stellen. Das BayBFG liegt in der Studentenkanzlei zur Einsichtnahme auf.

Begabtenförderungswerke und Stiftungen

Neben der finanziellen Unterstützung durch das BAföG gibt es in Deutschland eine Vielzahl von anderen Stipendien.

Da es mehrere hundert verschiedene Stiftungen gibt, werden nachfolgend einige der größten und bekanntesten Stipendiengeber benannt. Für einige der Stiftungen gibt es an der Hochschule Vertrauensdozenten, die dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen oder beim Stipendienreferat der zuständigen Hochschule zu erfragen sind.

Cusanuswerk – Bischöfliche Studienförderung, Baumschulallee 5, 53115 Bonn 1,
(02 28) 98 38 4-0, Fax 98 38 4-99 Internet: www.cusanuswerk.de, E-mail: info@cusanuswerk.de

Evangelisches Studienwerk
e. V. Villigst, Iserlohner Straße 25, 58239 Schwerte,
(0 23 04) 75 51 96 Fax 75 52 50, Internet: www.evstudienwerk.de E-mail: info@evstudien werk.de

Friedrich-Naumann-Stiftung Wissenschaftliche Dienste und Begabtenförderung (WDB) Karl-Marx-Straße 2, 14482 Potsdam, (03 31) 70 19-0, Telefax (03 31) 70 19-188
Internet: www.fnst.de E-mail: fnsti@fnst.org

Friedrich-Ebert-Stiftung Abteilung Studienförderung Godesberger Allee 149, 53170 Bonn

Gottlieb Daimler - und Karl Benz - Stiftung Dr.-Carl-Benz-Platz 2, 68526 Ladenburg, (0 62 03) 10 92-0/-16 Fax (0 62 03) 10 92-5, Internet: www.daimler-benz-stiftung.de E-mail: info@daimler-benz-stiftung.de

Hanns-Seidel-Stiftung e.V. Lazarettstraße 33, 80636 München (0 89) 12 58-330

Heinrich-Böll-Stiftung e.V. Studienwerk der Heinrich-Böll-Stiftung,
Rosenthaler Str. 40-41, 10178 Berlin, (0 30) 285 34-400, Fax: (0 30) 285 34-409
E-mail: info@boell.de
Internet: www.boell.de

Hans-Böckler-Stiftung Hans-Böckler-Straße 39, 40476 Düsseldorf (0 2 11) 77 78-0
Internet: www.boeckler.de

Otto Benecke Stiftung e.V. Kennedyallee 105-107, 53175 Bonn Homepage: www.obs-ev.de

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. Begabtenförderung und Kultur, Rathausallee 12, 53757 St. Augustin Studentenförd.: (0 22 41) 246-2328, Graduiertenförd.: (0 22 41) 246-2477 Ausländerförd. (0 22 41) 246-2321 Fax: (0 22 41) 246-2573 E-mail: zentrale-bk@kas.de Homepage: www.kas.de

Stiftung der Deutschen Wirtschaft
- Studienförderwerk Klaus Murmann - Breite Straße 29, 10178 Berlin, (0 30) 20 33 15 40
Internet: www.sdw.org E-mail: sdw@sdw.org

Stiftung Deutsche Sporthilfe (DSH) Burnitzstr. 42, 60596 Frankfurt (0 69) 67 80 30
Telefax (0 69) 678 03 75 Internet: www.sporthilfe.de

Bildungskredit

Die Bundesregierung bietet seit dem 01.04.2001 Schülern und Studierenden in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit – neben dem BAföG – nach Maßgabe der zum 01.04.2009 aktualisiertenFörderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF - www.bmbf.de) in Anspruch zu nehmen (sog. Bildungskredit). Studierende in fortgeschrittenen Studienphasen, sowie Fachschülerinnen und -schüler in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen sowie Studierende in fortgeschrittenen Studienphasen können den Kredit beantragen, wenn sie

Der Bildungskredit wird beim Bundesverwaltungsamt in 50728 Köln beantragt. Alle Interessierten können sich an die Beratungs - (0 22 8 99) 3 58 44 92 wenden. Weitere Informationen und Antragsmöglichkeiten gibt es auch über das Internet unter www.bildungskredit.de oder unter www.bundesverwaltungsamt.de.

Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG
Auf diese Beihilfe besteht gesetzlicher Anspruch; sie hat Vorrang vor der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Studierende, die einen Anspruch auf diese Beihilfe haben, das Hochschul- oder Fachhochschulzugangszeugnis nachweisen können und sich über Studienfach, Hochschulort und Studienbeginn im Klaren sind, sollten diese BVG-Beihilfe unverzüglich und möglichst noch vor, zumindest aber neben der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragen. Erst wenn über den BVG‑Antrag entschieden worden ist  und der entsprechende BVG‑Bescheid  dem Studentenwerk vorgelegt wird, kann dieses den BAföG‑Antrag bearbeiten und einen eventuellen BAföG-Aufstockungsbetrag bewilligen und auszahlen.

Wurde auf den jetzigen oder einen früheren BVG‑Beihilfeantrag ein abschließender Ablehnungsbescheid erteilt, ist dem Studentenwerk eine Fotokopie dieses Bescheids vorzulegen.

Anspruch auf BVG Erziehungsbeihilfe haben in der Regel

Die Anträge sind bei der Hauptfürsorgestelle einzureichen, in deren Regierungsbezirk der Unterhaltungspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Anschriften können bei den Sozialämtern – Kriegsopferfürsorgestellen – der Stadt bzw. der Kreisverwaltung erfragt werden, die in der Regel auch die Anträge entgegennehmen. Bei verheirateten Studierenden wird das Einkommen des Ehegatten bei der Berechnung der Erziehungsbeihilfe teilweise mit herangezogen. Es ist nicht vorgesehen, dass BVG Erziehungsbeihilfe erstmalig nach Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden kann. Hingegen ist diese Beihilfe, sofern solche Leistungen bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt wurden, über diesen Zeitpunkt hinaus weiter zu bewilligen

BVG-Geförderte müssen der für sie zuständigen Hauptfürsorgestelle von Zeit zu Zeit den ordnungsgemäßen Fortgang des Studiums nachweisen, indem sie sogenannte „Eignungsfeststellungen“ treffen lassen; das geschieht durch den für ihr Studienfach zuständigen Förderungsausschuss und ist über das örtliche Studentenwerk zu beantragen. Diesem sind mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung alle bis dahin ange-fallenen Leistungsnachweise (Seminar- und Übungsscheine, Zeugnisse etc.) in Fotokopie vorzulegen.

Elterngeld

Für neu geborene Kinder gibt es ein Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das Elterngeld gibt es für max. 14 Lebensmonate ab Geburt des Kindes für alle Eltern, die nicht oder bis höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Ein Elternteil kann dabei höchstens 12 Monate beanspruchen, wobei Monate mit Mutterschaftsgeldbezug der Mutter als verbraucht gelten. Beide Elternteile (ET) können dann aber die 14 Monate nach Belieben aufteilen (z. B. beide 7 Monate, ein ET 8 und der andere 6 Monate).

Höhe:
Das Elterngeld beträgt 65 bis 67 % des entfallenden Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor der Geburt bzw. der Mutterschutzfrist, höchstens aber 1.800,-- EUR. Das Mindestelterngeld in Höhe von 300,-- EUR errechnet gibt es für vor der Geburt nicht Erwerbstätige, z.B. Hausfrauen, Studierende oder wenn das Einkommen so niedrig ist, dass sich weniger als 300,-- EUR errechnen würden. Für Verdiener, deren Nettoeinkommen unter 1.000,-- EUR liegt, wird der Prozentsatz von 67 % auf bis zu 100 % erhöht, je niedriger das Einkommen ist. Bei Teilzeittätigkeit nach der Geburt wird die Differenz des Einkommens vor und nach der Geburt zu 67 % ausgeglichen. Das Elterngeld erhöht sich um 10 %, mindestens aber um 75,-- EUR, wenn ein Geschwisterkind bis 3 Jahre oder zwei Geschwisterkinder bis 6 Jahre im Haushalt leben. Bei Mehrlingen erhöht sich das Elterngeld um 300,-- EUR je weiterem Kind. Der Anspruch entfällt, wenn das Einkommen den Betrag von 500.000/250.000 € bei Paaren/Alleinerziehenden übersteigt.

Auszahlung:
Das Elterngeld kann als Hälftebetrag bei doppelter Laufzeit ausgezahlt werden, d.h. ein Elternteil kann bis zu 24 Monate den halben Betrag ausgezahlt erhalten.

Rückwirkend wird das Elterngeld höchstens für 3 Lebensmonate gewährt, der Antrag sollte deshalb innerhalb dieser Frist gestellt werden. Die im Antrag getroffene Aufteilung der Lebensmonate kann ein Mal ohne Angaben von Gründen bzw. nur in Härtefällen wieder geändert werden.

Landeserziehungsgeld
Landeserzerziehungsgeld wird als Anschlussleistung an die letzte Zahlung des Bundeselterngeldes gezahlt und ist eine vom Familieneinkommen abhängige Leistung. Überschreitet das Nettoeinkommen der Familie die Grenze von 25.000 EUR bei Paaren oder 22.000 bei alleinerziehenden Eltern, wird die Leistung gemindert oder entfällt. Für jedes weitere Kind, für das Kindergeld bezogen wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.140 EUR.

Weitere Voraussetzung ist nun der Nachweis für die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen U6 (10. bis 14. Lebensmonat) bzw. U7 (21. bis 27. Lebensmonat).

Das Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind max. sechs Monate und ab dem zweiten Kind max. zwölf Monate gewährt und beträgt beim ersten Kind höchstens 150 EUR, beim zweiten Kind höchstens 200 EUR und ab dem dritten Kind höchstens 300 EUR.

Zuständigkeit
Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Mittelfranken, Bärenschanzstraße 8a, 90429 Nürnberg, Tel: (09 11) 9 28-0, Fax: (09 11) 9 28 24 00, E-Mail: poststelle.mfr@zbfs.bayern.de
Unsere Servicezentrum Roonstr. 22 ist von Montag bis Donnerstag von 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 -15.00 Uhr sowie Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr geöffnet.
Ausnahmen:
Unsere für das Bundeselterngeld/Landeserziehungsgeld zuständigen Mitarbeiter/innen sind auch am Dienstag und Mittwoch telefonisch nur von 08.00 – 12.00 Uhr zu erreichen.

Fahrpreisermäßigung
Deutsche Bahn AG

Alle Informationen zu Fahrpreisen und Verbindungen der Deutschen Bahn AG finden Sie unter www.bahn.de, eine Übersicht über Ermäßigungen und Sparangebote auf der Bahn-AG-Homepage im Bereich Angebote.

Grundsicherung für Arbeitssuchende

vgl. auch Sozialhilfe

In Deutschland gibt es zwei soziale Sicherungssysteme, das SGB II und das SGB XII. Die Zuordnung erfolgt nach der Fähigkeit erwerbstätig zu sein.

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Voraussetzung für einen Leistungsanspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ist die Erwerbsfähigkeit mindestens einer Person in der Bedarfsgemeinschaft. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Hierbei ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z. B. wegen der Erziehung eines Kindes oder Pflege eines Angehörigen)

Dabei können Sie folgende Leistungen erhalten:

• Regelbedarf
• Angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung nach den örtlichen Gegebenheiten
• Mehrbedarfe für Alleinerziehung, Behinderung, Krankheit, in besonderen Härten sowie für die Warmwasseraufbereitung
• Einmalige Beihilfen für: Erstausstattung für die Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt
• Leistungen für Bildung und Teilhabe (Ausführung s. u.)

Weitere Sozialleistungen sind Wohngeld und der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Diese sind ggf. vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende und Studenten, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, in der Regel keinen Anspruch auf Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Arbeitslosengeldes II. Auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht (§ 22 SGB XII). Dieser Anspruchsausschluss bezieht sich jedoch lediglich auf den ausbildungsgeprägten Bedarf. Nicht erfasst sind solche Bedarfe, die auf besonderen Umständen beruhen, die von der Ausbildung unabhängig sind.
Nach § 27 SGB II sind die möglichen Leistungsansprüche für Studenten und Auszubildende festgeschrieben. So können zum Beispiel Studierende/Auszubildende, die alleinerziehend sind, einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende haben. Ihnen kann abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht werden. In besonderen Härtefällen können aber Leistung als Darlehen erbracht werden. Die Anforderungen an die „besondere Härte“ sind aber recht hoch.
Auch Kinder von Auszubildenden haben einen Leistungsanspruch.

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Leistungen für Bildung und Teilhabe
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Leistungen zur Teilhabe werden bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt.

Anspruchsberechtigt sind Personen die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bzw. dem SGB XII oder Leistungsberechtigte von Wohngeld und/oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG), sowie leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Folgende Leistungen können beantragt werden:

• Aufwendungen für ein- u. mehrtägige Ausflüge der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Lernstuben, Horte); ohne Taschengeld
• Aufwendungen für eintägige Schulausflüge; ohne Taschengeld
• Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten nach den schulrechtlichen Bestimmungen; ohne Taschengeld
• Ausstattung für den persönlichen Schulbedarf SGB II, WoG, KiZ: im August können 70 € und
im Februar 30 € bewilligt werden. SGB XII, Asylbewerber: zu Anfang des 1. Schulhalbjahres können 70 € und zu Anfang des 2. Schulhalbjahres können 30 € bewilligt werden
• Aufwendungen für eine angemessene Schülerbeförderungskosten
• Aufwendungen für eine angemessene Lernförderung, soweit die wesentlichen Lernziele gefährdet sind, um das Klassenziel zu erreichen
• Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schüler in der Schule und Kindern in Kindertageseinrichtungen, in der Tagespflege, im Hort und in der Lernstube
• Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft von monatlich 10 € für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung die Teilnahme an Freizeiten

Weitere Sozialleistungen sind Wohngeld und der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz. Diese sind ggf. vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende und Studenten, deren Ausbildung nach dem BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Rahmen des Arbeitslo-sengeldes II. Auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht nicht (§ 22 SGB XII). Dieser Anspruchsausschluss bezieht sich jedoch lediglich auf den ausbildungsgeprägten Bedarf. Nicht erfasst sind solche Bedarfe, die auf besonderen Umständen beruhen, die von der Ausbildung unabhängig sind.

Nach § 27 SGB II sind die möglichen Leistungsansprüche für Studenten und Auszubildende festgeschrieben. So können zum Beispiel Studierende/Auszubildende, die alleinerziehend sind, einen Anspruch auf den Mehrbedarf für Alleinerziehende haben. Ihnen kann abweichend von § 7 Abs. 5 SGB II ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung erbracht werden. In besonderen Härtefällen können aber Leistung als Darlehen erbracht werden. Die Anforderungen an die „besondere Härte“ sind aber recht hoch.
Auch Kinder von Auszubildenden haben einen Leistungsanspruch.

Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich bitte an die jeweiligen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Kindergeld

Eltern haben vom ersten Kind an Anspruch auf Kindergeld. Allerdings muss die Anspruchsperson (Elternteil) in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zwar im Ausland wohnen, aber in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein oder entsprechend behandelt werden. Die Kinder müssen ihren Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union haben, um berücksichtigt werden zu können.

Rundfunk- und Fernsehgebühren

Studierende können sich nur auf Antrag von den Rundfunk- und Fernsehgebühren befreien lassen, wenn sie BAföG erhalten und nicht mehr bei den Eltern wohnen. Dem Antrag ist eine beglaubigte Kopie des aktuellen BAföG-Bescheides beizufügen. Sollte der BAföG-Antrag noch in Bearbeitung sein, kann vorsorglicher Antrag auf Befreiung gestellt werden. Der aktuelle Bescheid wird dann in beglaubigter Kopie nachgereicht.
Die Befreiung beginnt mit dem darauffolgenden Monat, in dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Befreiungsanträge gibt es bei den Gemeinden, Stadt- und Kreisverwaltungen. Siehe auch: www.gez.de

Sozialhilfe

vgl. auch Grundsicherung für Arbeitssuchende

In Deutschland gibt es zwei soziale Sicherungssysteme, das SGB II und das SGB XII. Die Zuordnung erfolgt nach der Fähigkeit erwerbstätig zu sein.

Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII haben Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, beschaffen können.

Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht für Personen, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind. Dies ist z. B. der Fall wenn eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente bezogen wird. Nicht erwerbsfähig im Sinne der Sozialhilfe ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit, dass heißt länger als sechs Monate, außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Erwerbsfähige Personen haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (siehe dort).

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Ein Leistungsanspruch ist gegeben, wenn die eigene (Erwerbsunfähigkeits-/Altersrente) zu gering ist, um den Bedarf zu decken oder kein Rentenanspruch besteht.

Sie können folgende Leistungen erhalten: vgl. Grundsicherung für Arbeitssuchende

Zusätzliche Leistung für die Schule:
Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird (§ 28 a SGB XII).

 

Studienabschlussdarlehen

Die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke will bedürftigen Studierenden der bayerischen Hochschulen durch die Gewährung von Studienabschlussdarlehen die Examensvorbereitung erleichtern und einen erfolgreichen Studienabschluss ermöglichen. Zur Sicherung des Darlehens ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu erbringen. Die Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 10 Jahre; sie beginnt mit dem der Auszahlung der ersten Darlehensrate vorausgehende 01. April bzw. 01. Oktober. Darlehensanträge erhalten Sie beim Studentenwerk Erlangen-Nürnberg. Über die Darlehensanträge entscheidet das Studentenwerk.

Darlehensanträge sind im:

Amt für Ausbildungsförderung:
Hofmannstraße 27, 91052 Erlangen
Andreij-Sacharow-Platz 1, 90403 Nürnberg

erhältlich. Die Anträge sind vollständig im Amt für Ausbildungsförderung abzugeben. Weitere Infos auch im Internet unter: www.darlehenskasse-bayern.de

Telefongebührenermäßigung

Als Privatkunde mit einem Festnetz-Anschluss der Telekom erhalten Sie und Ihre im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen den Sozialtarif, wenn:

• Sie durch die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind
• Sie Ausbildungsförderung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BaföG) erhalten
• Sie blind, gehörlos oder sprachbehindert sind und der Grad Ihrer Behinderung gemäß deutschem Schwerbehindertenrecht mindestens 90 erreicht.

Auf welche Tarife der Sozialtarif anwendbar ist und wie hoch die Vergünstigungen ausfallen, erfahren Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die auf der Internet-Seite der Telekom einzusehen sind. www.telekom.de. Um den Sozialtarif zu bestellen, laden Sie sich den Auftrag für den Sozialtarif über die Homepage der Telekom herunter und senden ihn ausgefüllt an die Adresse:

Telekom Deutschland GmbH, Kundenservice, 53171 Bonn

Bitte denken Sie daran, eine Bescheinigung der über die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, Ihren BaföG-Nachweis oder Ihren Schwerbehindertenausweis beizulegen.

Weitere Auskünfte erteilen auch die T-Punkte vor Ort.

Wohngeld

Ab dem 01.01.2009 können durch das neue Wohngeldgesetz (WoGG) Studierende und Schüler im Sinne der §§ 2 u. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAFöG) leichter dem Personenkreis der Wohngeldberechtigten angehören als vor-her. Hierfür sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:

1. Alleinstehende und Haushalte, die ausschließlich aus Studierenden bzw. Schülern bestehen, dürfen BAFöG nur als Darlehen beziehen oder dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAFöG haben. Dies ist der Fall wenn:

• erforderliche Leistungsnachweise fehlen oder
• das Studium oder die Ausbildung ohne Genehmigung bzw. ohne wichtigen Grund gewechselt wurde oder
• die Förderungshöchstdauer überschritten ist oder
• die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung bereits überschritten ist oder
• Stipendien von Begabtenförderungswerken gewährt werden oder
• der Ausbildungsabschnitt nicht mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen nicht voll in Anspruch nimmt oder
• ausländische Personen nicht die Voraussetzungen des § 8 BAFöG erfüllen oder
• die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung n. § 7 Abs. 2 BAFöG nicht erfüllt sind oder
• die/der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt und eine oder von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar ist oder
• Schülern, die nach dem BAFöG nicht gefördert werden können dem Grunde nach Leistungen der Ausbildungsförderung nach den Landesvorschriften zustehen oder
• der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung (§15 Abs. 3 BAFöG) überschritten ist oder
• ein grundsätzlicher Anspruch auf Studienabschlusshilfe gemäß §15 Abs. 3 BAFöG besteht.

Wird BAFöG nur aufgrund anzurechnendem Einkommen nicht gewährt, besteht ein grundsätzlicher BAFöG-Anspruch und Wohngeld ist ausgeschlossen. Für Haushalte, deren Haushaltsmitglieder nicht alle einen grundsätzlichen BAFöG-Anspruch haben oder bei denen 1 Haushaltsmitglied BAFöG nur als Darlehen erhält, besteht kein Wohngeldausschluss. So sind Haushalte mit Kind(ern) grundsätzlich nicht vom Wohngeld ausgeschlossen.

2. Die Wohnung in Ansbach bzw. Umgebung muss der Lebensmittelpunkt sein und das Haushaltsmitglied/die Haushaltsmitglieder dürfen überwiegend keinem anderen (z. B. elterlichen) Haushalt angehören.

Nähere Auskünfte erteilen die Stadt- und Kreisverwaltungen.