Wegweiser Studium Ansbach / Neuendettelsau / Triesdorf

Wohnen

Mietrecht

Ein Mietvertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden; wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch, das weitgehend mieterfreundlich ist. Wenn ein vorgedruckter Vertragstext verwendet wird, sollten zumindest folgende Punkte beachtet werden und auch schriftlich niedergelegt sein: Einzugsdatum, Mietpreis (einschließlich der Nebenkosten) sowie Regelungen über Schönheitsreparaturen. In den Mietvertrag gehört unbedingt eine Erklärung oder ein Protokoll über den Zustand der Wohnung bei der Übergabe. Sollte ein solches Protokoll nicht erstellt werden, so sollten bei Ein- oder Auszug Zeugen vorhanden sein. Alle Dokumente (Mietvertrag, Übergangsprotokoll, Abrechnung, Briefwechsel mit dem Vermieter etc.) sollten sicher verwahrt werden. In den meisten Fällen ist es ratsam eine Kopie anzufertigen. Übrigens gilt der Mietvertrag schon vor dem Einzug. Auch wenn einer der Vertragspartner zurücktreten will, gelten die entsprechenden Kündigungsfristen.

Mietdauer
Besondere Achtsamkeit ist bei der Festlegung der Mietdauer angebracht. Bei unbefristeten Mietverhältnissen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Wohnung in der Regel drei Monate. Ein unbefristeter Mietvertrag kann vom Vermieter nur gekündigt werden, wenn ein Kündigungsgrund vorhanden ist. Die Geburt eines Kindes oder der Zuzug des Partners stellen zum Beispiel keine Kündigungsgründe dar, es sei denn, die Wohnung wird dadurch überbelegt.

1. Vertrag auf Zeit
Wenn ein befristetes Verhältnis eingegangen werden muss, sollte mit dem Vermieter schriftlich vereinbart werden, dass bei vorzeitigem Auszug ein Nachmieter gestellt werden kann, oder für die restliche Zeit eine Untervermietung zulässig ist. Bei einem befristeten Mietvertrag darf der Vermieter das Mietverhältnis während der vereinbarten Laufzeit grundsätzlich nicht kündigen. Allerdings muss bereits im Mietvertrag ein konkreter Befristungsgrund vom Vermieter genannt sein, z. B. Eigenbedarf, Instandsetzung, Umbau etc. Fehlt ein konkreter Befristungsgrund, gilt das Mietverhältnis automatisch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nach Ablauf der zeitlichen Befristung endet der Mietvertrag. Solche Mietverträge können auch über acht oder zehn Jahre abgeschlossen werden. Vorsicht ist geboten bei vertraglichen Regelungen, nach denen die Vertragsparteien für eine gewisse Zeit auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten. Derartige Regelungen sind höchstens bis zu einer Dauer von vier Jahren in der Regel wirksam. Sie sollten daher nur dann unterzeichnet werden, wenn man sich wirklich für den betreffenden Zeitraum an die Wohnung binden möchte.

2. Mieterhöhung
Bei einer Mieterhöhung hat ein vorhandener qualifizierter Mietspiegel Vorrang vor allen anderen Begründungsmitteln, d. h. die Mieterhöhung sollte mit Bezug auf einen qualifizierten Mietspiegel begründet werden. Ein Mietspiegel gilt als qualifiziert, wenn er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und der Vermieter anerkannt worden ist. Zumindest ist auch auf die Daten des Mietspiegels hinzuweisen, wenn die Mieterhöhung mit dem Hinweis auf drei Vergleichswohnungen oder auf ein Sachverständigengutachten begründet wird. Im Gerichtsverfahren hat der qualifizierte Mietspiegel die Vermutung der Richtigkeit (Beweiskraft) für sich. Alternativ können Mietdatenbanken eingeführt werden, aus denen Einzelauskünfte über Miethöhen entnommen werden können.

Index- und Staffelmiete:
Bei der Staffelmiete ist dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden, bei der Indexmiete soll der Mietpreis auf einen allseits bekannten Preisindex (Lebenshaltungskostenindex) beschränkt werden. Mieterhöhungen wegen gestiegener Kapitalkosten (Hypothekenzinsen) sind abgeschafft worden. Die Miete ist nach dem Gesetz jeweils am Monatsanfang zu zahlen, und zwar spätestens am 3. Werktag. Diese Regelung war bereits Standard in fast allen Mietverträgen.

3. Ablösevereinbarungen
Unwirksam sind auch Vereinbarungen, die einen Wohnungssuchenden verpflichten, Zahlungen dafür zu leisten, dass der bisherige Mieter die gemieteten Räume verlässt. Ebenfalls sind Ablösevereinbarungen unwirksam, die in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder der Inventarstücke stehen.

4. Kaution
Bei Mietverträgen muss die eventuell verlangte Kaution getrennt von dem Vermögen des Vermieters zu dem für Sparanlagen üblichen Zinssatz mit drei­monatiger Kündigungsfrist angelegt werden.

Hinweis: für Studentenwohnheime gelten besondere Gesetzesvorschriften

Meldepflicht

Jeder Student, der am Hochschulort oder in der Umgebung seine Wohnung nimmt, ist nach dem Meldegesetz verpflichtet, sich innerhalb einer Woche im Einwohnermeldeamt der zuständigen Gemeinde anzumelden. Ebenso ist ein Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde sowie die Aufgabe einer Wohnung oder eines Zimmers meldepflichtig. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Vorzulegen sind Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis); Abmeldebestätigung der bisherigen Wohnung, wenn diese aufgegeben wird; Urkunde (Personenstands- und Promotionsurkunde).

Weitere Informationen zum Thema Wohnen finden Sie unter:
www.studentenwerk.uni-erlangen.de/wohnen/index.shtml

Umzug

Sind die Umzugskartons schon gepackt? So ein Umzug erfordert viel Planungsgeschick und starke Nerven. Da hilft es eine Umzugscheckliste an der Hand zu haben, die dabei hilft, Zeit und vor allem auch Geld zu sparen. Damit ihr nicht den Überblick verliert, findet ihr im nützlichen Umzugsratgeber alle wichtigen Informationen rund um Euren Umzug.

Denkt rechtzeitig daran, die wichtigsten Behörden zu informieren. Das Einwohnermeldeamt, das Straßenverkehrsamt Ansbach oder auch das Finanzamt wollen über Euren neuen Wohnsitz informiert werden.

Damit die Post pünktlich in der neuen Wohnung ankommt, sollte rechtzeitig ein Nachsendeantrag gestellt werden. Der Antrag ist sowohl online als auch in allen Postfilialen erhältlich.